Answer
Wenn eine Person mit mehreren Staatsangehörigkeiten mindestens eine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, ist sie nicht als Drittstaatsangehöriger zu betrachten. Wenn die mehreren Staatsangehörigkeiten eines Teilnehmers jedoch keine EU-Staatsangehörigkeit umfassen, ist der Teilnehmer als Drittstaatsangehöriger zu betrachten.