Diese Bestimmung wurde eingeführt, um den Verwaltungsaufwand bei der Datenerhebung zu reduzieren. Es soll versucht werden, die Datenerhebung für jeden Teilnehmer, soweit möglich, auf eine kleine Anzahl wichtiger gemeinsamer Outputindikatoren zu beschränken. Hierbei handelt es sich um die unter Nummer 1.1 der Anhänge I und II der ESF+-Verordnung aufgeführten Indikatoren. Für die sonstigen gemeinsamen Outputindikatoren, die unter Nummer 1.2 aufgeführt sind (in Bezug auf Teilnehmer mit Behinderungen, Drittstaatsangehörige, ausländische Herkunft, Minderheiten, Obdachlose und ländliche Gebiete), ist die Datenerhebung für alle Teilnehmer, entweder über eine Erhebung oder aus einem Register, nicht zwingend vorgeschrieben, es sei denn, die durch diese Indikatoren abgedeckten Merkmale werden zur Bewertung der Förderfähigkeit herangezogen. Dennoch ist es erforderlich, Daten zu diesen Indikatoren zu melden. Dazu können fundierte Schätzungen abgegeben werden, die sich auf vorhandene Daten (wie verfügbare Statistiken oder ähnliche Daten aus früheren Studien) oder auf Daten stützen, die für eine Stichprobe von Einzelpersonen erhoben wurden (partielle Datenerhebung). Wie bei den gemeinsamen Outputindikatoren unter Nummer 1.1 ist es auch bei den sonstigen gemeinsamen Outputindikatoren unter Nummer 1.2 nicht erforderlich, Daten für jeden Teilnehmer zu erheben, wenn Daten auf der Grundlage der Zielgruppe des Vorhabens gemeldet werden können. Wenn sich das Vorhaben beispielsweise ausschließlich auf Angehörige von Minderheiten konzentriert, ist es nicht erforderlich, individuelle Daten für den entsprechenden gemeinsamen Outputindikator zu erheben, da alle Teilnehmer einer Minderheit angehören sollten. In diesem Fall wird jeder Teilnehmer unter diesem Indikator gemeldet.
Answer