Answer
Die Datensätze werden aufbewahrt, bis alle Überwachungsverpflichtungen für den Programmplanungszeitraum 2021–2027 erfüllt sind. Das in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) erwähnte „Recht auf Vergessenwerden“ gilt nicht, wenn Daten zur Erfüllung einer gesetzlichen Anordnung oder Verpflichtung verwendet werden. Die Dachverordnung bildet die Rechtsgrundlage und sieht eine gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung von Überwachungsdaten vor, die eine Datenverarbeitung bis zur Vorlage des Abschlussberichts im Jahr 2029 erforderlich machen wird. Für weitere Informationen zu Artikel 17 der DSGVO siehe: https://gdpr.eu/right-to-be-forgotten/