Gemäß Artikel 22 der Dachverordnung müssen für jedes spezifische Ziel Output- und Ergebnisindikatoren festgelegt werden. Da der Schwerpunkt auf dem spezifischen Ziel liegt, ist es im Prinzip möglich, dass einige Vorhaben nicht direkt zu einem Indikator beitragen. Da die Indikatoren jedoch die für jedes spezifische Ziel erwarteten wesentlichen und beabsichtigten Veränderungen erfassen sollen, sollten nur wenige bzw. keine bedeutenden Vorhaben nicht zu einem Indikator beitragen. Bitte beachten Sie zudem, dass die Datenfelder 49 und 52 in Anhang XVII der Dachverordnung gegebenenfalls eine Verknüpfung zwischen Vorhaben und Indikatoren herstellen. Darüber hinaus muss jedes Vorhaben Auswahlkriterien erfüllen, einschließlich eines effektiven Beitrags zur Verwirklichung der spezifischen Ziele des Programms, wodurch die Übereinstimmung mit dem Programm sichergestellt wird.
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