EECO13 „Drittstaatsangehörige“ bezieht sich auf Teilnehmer, die keine EU-Bürger sind. EECO14 „Teilnehmer mit ausländischer Herkunft“ basiert auf nationalen Definitionen. In Ermangelung einer nationalen Definition können unter diesem Begriff Personen verstanden werden, deren Eltern außerhalb des Landes geboren wurden (gemäß der UNECE-Empfehlung). In diesem Fall können die Teilnehmer eine ausländische Herkunft aufweisen, aber die EU-Staatsbürgerschaft besitzen (d. h. unter EECO14, aber nicht unter EECO13 erfasst). Auch das Gegenteil kann der Fall sein: Ein Teilnehmer kann Nicht-EU-Bürger sein, allerdings mit nicht im Ausland geborenen Eltern (d. h. unter EECO13, aber nicht unter EECO18 erfasst). EECO15 „Angehörige von Minderheiten“ basiert auf einer nationalen Definition. Die nachstehenden Definitionen dienen als Referenz, auf die sich nationale Definitionen stützen können: - Ethnische Minderheiten – Personen mit einer anderen kulturellen Tradition oder einem anderen Hintergrund als die Mehrheit der Bevölkerung. - Nationale Minderheiten – Personen aus relativ gut etablierten Minderheitengruppen, die in bestimmten EU-Ländern leben. In einigen EU-Mitgliedstaaten gibt es seit mehreren Generationen nationale Minderheiten, wie zum Beispiel Russen und Polen in den baltischen Staaten und die ungarische Minderheit in Rumänien. - Indigene Minderheiten – ethnische Gruppen, die seit Langem in einem bestimmten EU-Mitgliedstaat ansässig sind. Sie können einen Migrationshintergrund aufweisen oder einer indigenen oder landlosen nomadischen Minderheit angehören. - Vorbehaltlich nationaler Definitionen kann der Begriff „Minderheit“ auch Gruppen mit anderen persönlichen Merkmalen umfassen, die Diskriminierungen ausgesetzt sind, wie z. B. religiöse Überzeugung oder sexuelle Orientierung. Zusammenfassung: - Der Unterschied zwischen EECO13 (Drittstaatsangehörige) und EECO14 (ausländische Herkunft) besteht darin, dass sich EECO13 vor allem auf die Staatsangehörigkeit der Teilnehmer bezieht, während sich EECO14 – wenn man der obigen Empfehlung folgt – auf das Geburtsland der Eltern der Teilnehmer bezieht. - EECO14 wird unabhängig von Drittstaatsangehörigen oder Minderheiten definiert. Beachten Sie schließlich, dass eine Person in allen zutreffenden Merkmalen erfasst werden sollte. Das heißt, sie könnte unter einen, zwei oder alle drei dieser Indikatoren fallen (z. B. Angehörige einer sexuellen Minderheit ohne EU-Staatsbürgerschaft und mit in einem anderen Land geborenen Eltern).
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